Beratungsfehler, wenn das Produkt nicht der abgefragten Risikobereitschaft entspricht. Ohne Abfrage der Risikobereitschaft Beraterhaftung, wenn Anleger nicht alle Risiken verstanden hat, BGH III ZR 176/18, Urteil vom 16.05.2019

 

Der BGH befasst sich in diesem Urteil mit den Haftungsrisiken des Anlageberaters, wenn dieser es pflichtwidrig unterlassen hat, vor seiner Anlageempfehlung die Risikobereitschaft seines Kunden sowie dessen Anlageziele und Anlagezweck im Rahmen der ihm obliegenden Erkundigungen abzuklären. Unterlässt der Anlageberater dies, so kann er seiner Pflicht zur anlegergerechten Beratung nur noch nachkommen, wenn er sicherstellt, dass der Kunde die Risken des Finanzproduktes in jeder Hinsicht verstanden hat. Letzteres dürfte der Anlageberater in einem Haftungsprozess kaum beweisen können.

 

 Weiterhin hat der BGH festgestellt, dass der Anlageberater im Rahmen der Anlageberatung den Kunden vor Zeichnung über eine Unvereinbarkeit der Kapitalanlage mit der Anlegermentalität/Anlagestrategie bzw. den Anlagezielen des Kunden aufklären muss, damit der Kunde frei entschieden kann, ob er diese nicht zu ihm passende Anlage trotzdem zeichnet.   

 

Der BGH führt dazu aus:

 

 „Danach ist es gerade die Aufgabe des Anlageberaters, ausschließlich Produkte zu empfehlen, die mit den Anlagezielen des Kunden – Anlagezweck und Risikobereitschaft – tatsächlich übereinstimmen. Erkundigt er sich nicht bereits – wie von der Rechtsprechung und aufsichtsrechtlich gefordert – vor seiner Anlageempfehlung nach der Risikobereitschaft des Kunden, so kann er seiner Pflicht zu einer anlegergerechten Empfehlung nur dadurch entsprechen, dass er sich noch vor der Anlageentscheidung des Kunden die Gewissheit verschafft, dass dieser die Risken des Finanzproduktes in jeder Hinsicht verstanden hat. Dies hat der Berater sicherzustellen. Andernfalls kann er nicht davon ausgehen, dass seine Empfehlung der Risikobereitschaft des Kunden entspricht. …

 

Insoweit hätte hier im Übrigen im Rahmen der anlegergerechten Beratung, da „unstreitig“ die Beteiligung nicht mit der Anlegermentalität/Anlagestrategie und dem Anlageziel der Klägerin vereinbar war, in jedem Fall auch eine Aufklärung über diese Unvereinbarkeit erfolgen müssen, damit die Klägerin frei entscheiden konnte, ob sie die Anlage trotzdem zeichnet.“